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In unserem zweiten Teil der Serie zum Thema Fotografie und Recht geht es um die Persönlichkeitsrechte bzw. das Recht am eigenen Bild. Unser Experte Christopher Jehle, Rechtsanwalt und Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Dittmann & Hartmann aus Mayen bei Koblenz, erklärt, worauf du unbedingt beim Fotografieren achten solltest. Außerdem verrät er uns auch, welche möglichen Strafen gegen euch geltend gemacht werden können bei möglicher Missachtung.

Was muss ich beim Fotografieren von Personen beachten? (Persönlichkeitsrechte)

Das Interesse an der Anfertigung und Verbreitung von Personenfotografien war nie so hoch wie im Zeitalter der sozialen Medien. Jede Situation kann binnen weniger Sekunden festgehalten und mit einer Vielzahl von Personen im Internet geteilt werden. Dies kann gerade für die abgebildeten Personen je nach Situation gravierende Folgen haben. Insbesondere Fotografen sollten sich vor diesem Hintergrund immer bewusst sein, dass jede abgelichtete Person Grundrechtsträger ist und unter einem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz steht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts spielt das Recht am eigenen Bild heutzutage eine zentrale Rolle.

Dieses besagt, dass der Einzelne selbst darüber entscheiden kann, ob und in welchem Zusammenhang Fotografien von ihm selbst veröffentlicht werden dürfen. In Deutschland ist das Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Nach den Grundsätzen des KUG dürfen gem. §22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Verbreitung von Personenfotos (bspw. das Teilen in Social-Media) sind somit grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person möglich. Das Fotografieren selbst regelt das KUG jedoch nicht.

Menschenmenge in der Einkaufszone

In Einzelfällen kann die Einwilligung zur Verbreitung aber auch vermutet werden, bspw. wenn eine Vergütung für die Anfertigung gezahlt wurde oder die Person offensichtlich mit der Ablichtung einverstanden war. Sind Personen nur Beiwerk der Fotografie z.B. bei einer Landschaftsaufnahme oder einer Aufnahme einer Versammlung, bedarf es ebenfalls keiner Einwilligung, soweit die Landschaft oder die Versammlung den Gesamtcharakter des Bildes prägen.

Ausgenommen von der Einwilligungspflicht sind in vielen Fällen auch Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (bspw. Politiker, Schauspieler und Musiker), soweit ein ausreichendes Informationsinteresse besteht und nicht die Grundrechte des Einzelnen überwiegen.

Trotz dieser Ausnahmen sollte die Einholung einer Einwilligung aber auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten in Erwägung gezogen werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Einholung einer Einwilligung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen seit Erlass der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an immer größerer Bedeutung gewinnt.

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Datenschutzrechtlich stellt jede Fotografie, auf der eine Person erkennbar abgebildet und folglich identifizierbar wird, ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO dar. Hinzu kommt, dass die Kameras oder Smartphones bei digitalen Fotografien oft noch zusätzliche Metadaten, wie Ort und Zeitpunkt der Aufnahme speichern. Da heutzutage die meisten digitalen Kameras die Daten auch stets verarbeiten, liegt eine automatisierte Verarbeitung der Daten vor und der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet.

Wenn der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist, wären das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotografien nach Art. 6 DSGVO verboten, soweit nicht eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage die Erhebung der Daten rechtfertigt (bspw. vertragliche Grundlagen oder ein berechtigtes Interesse vorliegen). Ohne Einholung einer entsprechenden Einwilligung, steht der Laie also auch an dieser Stelle wieder vor der juristischen Wertungsfrage: Brauche ich eine Einwilligung oder nicht?

 

Zumindest bei Fotografien im privaten Rahmen ist diese Frage datenschutzrechtlich einfach zu beantworten: Vom Anwendungsbereich der DSGVO sind Fotos, die durch natürliche Personen zur ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit angefertigt wurden und denen jeglicher wirtschaftliche oder berufliche Bezug fehlt (sog. Haushaltsprivileg) ausgeschlossen. Hier sollte aber auch darauf geachtet werden, dass die Fotos nur einem geschlossenen Nutzerkreis (z.B. Familie, Klassen, geschlossene Gruppen) zugänglich gemacht werden. Entsprechende Fotos sollten also nicht einfach öffentlich im Internet geteilt werden.

Auch für Fotografien mit journalistischem Hintergrund greift in vielen Fällen das datenschutzrechtliche Medienprivileg. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage sollten Fotografen somit grundsätzlich darauf achten, dass die abgebildete Person mit der Anfertigung und Veröffentlichung einverstanden ist.

Unabhängig von Vorgenanntem kann das Fotografieren in bestimmten Situationen aber auch strafrechtliche Folgen für den Fotografen haben, insbesondere wenn die Fotografien die Intimsphäre der abgebildeten Person betreffen. 201a StGB stellt z.B. Bildaufnahmen unter Geld- oder Freiheitstrafe, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgelichteten Personen berühren. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aufnahmen einen besonders geschützten Lebensbereich betreffen, bspw. intime Tatsache aus dem engen Familienkreis, Krankheit, Tod, Sexualität.

Auch die Darstellung der Hilflosigkeit einer Person kann den Straftatbestand des §201a StGB erfüllen. Entsprechendes vergessen junge Menschen oft beim Teilen von Partyfotos, da auch Betrunkene unter den Tatbestand des §201a StGB fallen können. Sollte die Aufnahme dazu geeignet sein, der abgebildeten Person erheblich zu schaden, kann dies für den Fotografen bzw. denjenigen der das Bild veröffentlicht erhebliche Folgen haben.

Darf man fremde Gegenstände oder Tiere fotografieren?

Im Gegensatz zum Recht am eigenen Bild, existiert ein Recht am Bild der eigenen Sache grundsätzlich in Deutschland nicht. Trotz dessen hält sich der Trugschluss vehement, dass zum Fotografieren von Gegenständen, wie bei der Ablichtung von Personen, ebenfalls eine Einwilligung des Eigentümers benötigt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Drei Wildpferde stehen vor den Weiten Islands

Hinsichtlich der Fotografie von Tieren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber Tiere in der rechtlichen Handhabung wie Sachen behandelt und diese somit nicht den grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts genießen. Auch Tiere können somit problemlos fotografiert werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht vorgesehen. Grundsätzlich dürfen fremde Sachen/Gegenstände wie Autos oder Gebäude, somit fotografiert werden.  Aber auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel.

Gerade im gewerblichen Bereich ist zu berücksichtigen, dass man bei kommerziell verwendeten Fotos keine Marken-, Design- oder andere Schutzrechte eines Dritten verletzt. Bei Produkten mit Marken und Logos sollte darauf geachtet werden, dass nicht der Eindruck einer gewerblichen markenmäßigen Verwendung entsteht (bspw. wenn das Foto wie ein Werbefoto aussieht). Eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten kann zu teuren Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen.

Bei Gegenständen an denen ein Urheberrecht bestehen kann, bspw. Kunstwerke, Bauwerke oder architektonische Kunst, ist zu beachten, dass diese dem Anwendungsbereich des Urhebergesetzes unterfallen können und somit auch für das Fotografieren bzw. die Verbreitung die Einwilligung des Urhebers benötigt wird. Auch hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. So unterliegen viele Werke im öffentlichen Raum der Panoramafreiheit (s. hierzu Teil 1 unserer Serie). Ebenso sind Fotos von urheberrechtlich geschützten Gegenstände dann unproblematisch, wenn diese lediglich als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlich abgebildeten Gegenstand anzusehen sind.

Welche Rechte habe ich als Fotograf am eigenen Bild?

Grundsätzlich unterfallen alle Fotografien dem Anwendungsbereich des Urhebergesetzes. Diejenige Person, die das Foto erschaffen hat, ist der Urheber. Das Urheberrecht unterscheidet bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern.

Lichtbildwerke sind solche Fotografien die aufgrund von Kreativität oder individuellem Charakter, eine persönliche geistiges Schöpfung darstellen und damit eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Dies ist bei vielen professionellen Fotografien der Fall, z.B. wenn der Fotograf ein bestimmtes Motiv auswählt und durch Auswahl von Kontrasten, Lichtverhältnissen oder Effekten eine gewisse Stimmung erzeugt. Lichtbildwerke unterliegen als Werke gem. § 2 UrhG dem Urheberrecht.

Pixum Fotobuch mit sommerlichen Motiven liegt aufgeschlagen auf dem Tisch.

Dies heißt aber nicht, dass meine selbst gemachten Urlaubsfotos oder Schnappschüsse schutzlos sind und von jedem verwendet werden dürfen. Auch diese schützt das Urheberrechtsgesetz. Fotos die nicht die ausreichende „Gestaltungshöhe“ erreichen, um als Werk i.S.d. § 2 UrhG angesehen zu werden, werden als Lichtbilder bezeichnet. Auch für Lichtbilder sind die Regelungen für Lichtbildwerke grundsätzlich anwendbar, sodass die Unterscheidung in der Praxis für den Fotografen wenig Bedeutung hat. Dem Fotografen werden durch das Urhebergesetz umfassende Rechte an seiner Fotografie eingeräumt. Hierunter fallen bspw. das Urheberpersönlichkeits- und die Verwertungsrechte.

Im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte, §12 ff UrhG liegt es am Fotografen u.a. zu entscheiden, ob und wie das Werk (erst-)veröffentlicht wird. Die Verwertungsrechte hingegen geben dem Urheber die Möglichkeit über Art- und Umfang der Verbreitung, der Vervielfältigung, der öffentlichen Zugänglichmachung oder dem Ausstellen der Werke zu entscheiden. Der Urheber hat mit seinen Rechten die Möglichkeit seine „geistige Schöpfung“ zu Geld zu machen.

Möchte also eine Dritte Person eure Bilder nutzen, müsst ihr als Urheber der Verwertung in der Regel zustimmen und dem Dritten Nutzungsrechte („Lizenzen“) einräumen, die im Regelfall vergütet werden.

Was gilt es als Privatperson beim Veröffentlichen von Fotos und Filmaufnahmen auf Social Media zu beachten?

Grundsätzlich gelten die bereits genannten Punkte; insb. sind das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten sowie die Schutzrechte Dritter (Urheber-; Marken oder Designrechte) zu beachten.

Wird beispielsweise urheberrechtlich geschütztes Material (Fotos, Musik oder Filmaufnahmen) geteilt und der Nutzer verfügt nicht über eine ausreichende Lizenz zum Teilen der Inhalte, birgt dies erhebliche juristische und finanzielle Risiken (s.u)

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Welche rechtlichen Ansprüche können bei einer Rechtsverletzung durch Foto- und Filmaufnahmen entstehen?

Sowohl bei der Verletzung von Urheberrechten, als auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommen in der Praxis vor allem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Rechtsverletzer in Betracht.

Wird eine Rechtsverletzung festgestellt, kommt es im Regelfall zuerst zu einer Abmahnung. In diesem Schreiben wird der Rechtsverletzer auf sein fehlerhaftes Verhalten hingewiesen und zukünftig zum Unterlassen des Verhaltens aufgefordert. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden sind den Abmahnungen im Regelfall sog. „strafbewehrte Unterlassungserklärungen“ beigefügt, in welchen sich der Rechtsverletzter zum zukünftigen Unterlassen der Rechtsverletzung vertraglich verpflichten soll.

Statue mit Wage in der Hand

Damit die Abgabe der Unterlassungserklärung auch die gebotene Ernsthaftigkeit widerspiegelt, muss ein zukünftiger Verstoß entsprechend sanktioniert sein. Vor diesem Hintergrund enthalten entsprechende Unterlassungsverträge in der Regel Vertragsstrafen, welche schnell mehrere tausend Euro betragen können. Sollte der Rechtsverletzer eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, kann der Unterlassungsanspruch in der juristischen Praxis oft außergerichtlich beseitigt werden. Andernfalls kann es zu teuren Gerichtsverfahren kommen.

Zwar ist die Abmahnung nicht Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren, sollte aber von jedem Verletzten vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens gemacht werden, da es ansonsten dazukommen kann, dass der Verletzte auf den gerichtlichen Verfahrens- und Anwaltskosten sitzen bleibt.

Neben den Unterlassungsansprüchen stehen dem Verletzten zusätzlich Schadensersatzansprüche zu. Bei Urheberrechtsverletzungen kann der Fotograf einen Lizenzschaden geltend machen, um seine finanziellen Einbußen zu kompensieren. Die Berechnung des Schadensersatzes kann auf drei Arten erfolgen. Die Herausgabe des Verletzergewinns, den entgangenen Gewinn oder die Zahlung eines Lizenzschadens.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann in schweren Fällen ein Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes in Betracht kommen. Sollte die Abmahnung, wie in den meisten Fällen, durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen worden sein, steht dem Verletzten ein Erstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten zu. Abschließend hat der Verletzte das Recht die Beseitigung der Rechtsverletzung zu fordern.

In selteneren Fällen, in welchen die Verletzungen auch strafrechtliche Relevanz aufweisen, bspw. bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen oder im Falle der Anfertigungen von Fotos, die den höchstpersönlichen Bereich betreffen, kommen ebenfalls Geld- oder Freiheitsstrafen gegen den Verletzten in Betracht.

 

Christopher Jehle

Christopher Jehle ist Rechtsanwalt und Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Dittmann & Hartmann in Mayen/Koblenz. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt ist Christopher seit seiner Kindheit leidenschaftlicher Musiker/Gitarrist und spielt derzeit in zwei Bands. Diese Leidenschaft bedingte, dass er sich beruflich auf die Arbeit mit geistigem Eigentum fokussierte und zwischenzeitlich deutschlandweit Mandanten bei Urheberrechtsverletzungen unterstützt. Zusätzlich zum Urheberrecht betreut Christopher Mandate im gewerblichen Rechtsschutz, Internet- und Wettbewerbsrecht, sowie im allgemeinen Zivilrecht.

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